Statuten
Verein heilpädagogisch tätiger Lehrpersonen des Kantons Bern vhl-be
Art. 1
Sitz und Zweck
Unter dem Namen „Verein heilpädagogisch tätiger Lehrpersonen“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Er ist entstanden aus dem Zusammenschluss der Vereine vbkkl , AGL und vath.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Zweck des Vereins
- Vertretung der gewerkschaftlichen und berufspolitischen Interessen und Anliegen der Mitglieder.
- Förderung des fachlichen und pädagogischen Austausches.
- Sicherstellung eines beruflichen Fortbildungsangebotes in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen.
- Mitsprache bei bildungs- und berufspolitischen Fragen durch Vertretung in Behörden, Fachinstanzen und LEBE.
- Vernetzung mit anderen Organisationen mit gleicher Zielsetzung.
- Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit.
- Förderung des heilpädagogischen Gedankens in Volksschulen, Kindergarten und Sonderschulen (IV Bereich)
Art. 3
Der Sitz des Vereins ist mit dem Wohnort des/der jeweiligen Präsidentin / Präsidenten identisch.
Mitgliedschaft
Art. 4
- Mitglieder können Personen werden, die über eine berufliche Qualifikation verfügen, welche im Kanton Bern eine befristete oder unbefristete Anstellung im heilpädagogischen Bereich ermöglicht.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, gestützt auf ein schriftliches Beitrittsgesuch.
- In ausserordentlichen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres.
Mitglieder, welche dem Vereinszweck zuwiderhandeln oder trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Den ausgeschlossenen Personen steht das Recht des Rekurses an die nächste Mitgliederversammlung zu.
Art. 6
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Organisation
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
A) die Mitgliederversammlung
B) der Vorstand
C) die Kontrollstelle
Art. 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand bestimmt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen.
Beschlüsse dürfen nur gefasst werden über Geschäfte gemäss Traktandenliste.
Anträge sind bis spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 9
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zur Beschlussfassung reicht die mehrheitliche Zustimmung der anwesenden Mitglieder
Die Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangt.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.
Art. 10
Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ unterliegen:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
- Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kontrollstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Aufnahme von neuen Mitgliedern in Ausnahmefällen
- Antrag und Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Vereinsmitglieder
- Beschlussfassung über Spesen und eventuelle Entschädigungen des Vorstandes und allfälliger Funktionäre
- Beschlussfassung über die Ausgabenkompetenzen des Vorstandes
- Genehmigung der Statuten und Statutenrevisionen
- Auflösung des Vereins
Art. 11
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern inkl. Präsidium. Er wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Bei dessen Zusammensetzung ist auf eine ausgewogene Vertretung der einzelnen Fachbereiche zu achten.
Wiederwahl ist zulässig
Der Vorstand konstituiert sich selber
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind
Die Vorstandssi tzungen werden durch das Präsidium nach eigenem Ermessen oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen
Über die Sitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt, welches von den Vorsitzenden und den verantwortlichen Protokollführenden zu unterzeichnen ist
Präsident/in und ein Vorstandsmitglied zeichnen gemeinsam rechtsverbindlich für den Verein.
Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes für unvorhergesehene Geschäfte beträgt maximal Fr. 2000.-pro Jahr.
Art. 12
Der Vorstand:
- bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein
- vollzieht die Vereinsbeschlüsse und führt die laufenden Geschäfte
- vertritt den Verein nach aussen
- ist ermächtigt, Ausschüsse und Kommissionen für Spezialaufträge einzusetzen
- entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder
- wählt eventuell Angestellte des Vereins
- ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.
Art. 13
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren und einer Ersatzperson, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden und wiederwählbar sind.
Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören und in keinem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.
Die Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag.
Finanzen
Art. 14
Der Verein beschafft sich seine Mittel über die Mitgliederbeiträge und auf andere geeignete Weise.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf den festgesetzten Mitgliederbeitrag beschränkt.
Fortbildung
Art. 15
Der Verein kann Fortbildungsveranstaltungen für seine Mitglieder durchführen.
Daran können auch Nichtmitglieder teilnehmen.
Der Verein regt Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen bei den zuständigen Institutionen an.
Publikationsorgan
Art. 16
- Der Verein gibt ein eigenes Publikationsorgan heraus
- Der Verein kann in Fachzei tschriften Veröffentlichungen vornehmen
- Der Verein betreibt eine Homepage
- Die Adressen der Mitglieder dürfen zu Werbezwecken nicht frei gegeben werden.
Schlussbestimmungen
Art. 17
Die Mitgliederversammlung kann diese Statuten vollständig oder in einzelnen Teilen mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden revidieren.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn zwei Drittel der Anwesenden Stimmberechtigten dies beschliessen.
Wird der Verein aufgelöst, wird das Vereinsvermögen gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung einer heilpädagogischen Institution oder Organisation zur Verfügung gestellt.
Die vorliegenden Statuten ersetzen nach der Fusion von vbkkl , AGL und vath diejenigen der genannten Einzelvereine.
Sie wurden an der Gründungsversammlung des Vereins am 17. März 2004 angenommen.
